Ersteinschätzungs-richtlinie in der Notfallversorgung
Die Grundproblematik besteht darin, dass ein Großteil der erkrankten Kinder und Jugendliche in den Notaufnahmen – ohne dass diese ärztlich gesehen werden – abgewiesen werden müss(t)en! Dies auf Basis eines Ersteinschätzungsverfahrens, das bisher nicht ausreichend valide ist und bis 2025 entwickelt werden soll, in der Hinsicht, dass ambulante Notfälle medizinisch exakt und verlässlich in dringende und weniger dringende Fälle differenziert werden können. Grundlage für diesen G-BA Beschluss ist, dass Krankenhäuser nur in Notfällen in Anspruch genommen werden dürfen. D.h., nicht dringende Notfälle müss(t)en auf andere ambulante Strukturen zurückgeführt / umgeleitet werden. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die ambulante kinderärztliche (Grund-) Versorgung z.T. am Limit arbeitet und die Kliniken viel aus diesem Bereich „abfedern“ müssen, sicherlich problematisch, zumal sich an dieser Situation absehbar auch in den nächsten Jahren nichts zum Besseren verändern wird.
Weitere Herausforderungen für die Kinderkliniken sind die Qualifikationsanforderungen an das Personal, welches das Ersteinschätzungsverfahren durchführen sollte. Dieses muss Pflegefachkraft mit der Zusatzqualifikation „Notfallpflege“ oder Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter sein mit u.a. regelmäßigen Fort und Weiterbildungen. Für die Qualifikationsanforderungen des eingesetzten Personals gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Während der Übergangsfrist können examinierte Pflegekräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der inner- oder außerklinischen Notfallversorgung als Ersteinschätzungskraft eingesetzt werden (siehe link).