RSV-Impfung zukünftig ein Zusatzentgelt
Ab dem 01.10.2024 bis zum 31.12.2025 (befristete Sonderregelung) wird das krankenhausindividuelle Entgelt für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Entgelt) für Nirsevimab vorzeitig durch ein bundeseinheitliches, bewertetes Zusatzentgelt abgelöst sowie ein Ausgleich zum Erstattungsbetrag geregelt. Das ZE176 ist bei Aufnahmen ab dem 01.10.2024 abrechenbar, ein ggf. verhandelte NUB-Entgelt kann dann nicht mehr abgerechnet werden.
Das ZE176 ist mit einem Betrag von 416,50 Euro bewertet und gilt für die Gabe von Nirsevimab, parenteral, 50 mg oder 100 mg im Alter < 1 Jahr. Dabei ist zu beachten, dass das ZE nicht nur bei Neugeborenen, sondern bis Ende des Säuglingsalters abgerechnet werden kann . Bei direkter Entlassung mit der Mutter aus dem Kreissaal kann das ZE176 mit der Fallpauschale der Mutter abgerechnet werden.
Weitere Infos entnehmen Sie bitte unserem Mitgliederrundschreiben 10/2024