§ 17b Besondere Einrichtungen
- §17b Absatz (1): […] Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder von Patienten mit Behinderungen oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, sowiebei Krankenhäusern, die in die in Satz 14 genannte Liste aufgenommen sind, für das der Veröffentlichung der Liste folgende Kalenderjahr, dafür ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Krankenhauses ausreichend. […]. (Teil A)
Anmerkung: der §17b beschreibt bis hierhin die medizinischen Voraussetzungen für Besondere Einrichtungen.
Durch das KHVVG kam der folgende Passus im Absatz (1) hinzu:
- Das InEK ermittelt jährlich auf der Grundlage der nach § 21 Absatz 1 und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr übermittelten Daten diejenigen Krankenhäuser, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen, und veröffentlicht barrierefrei auf seiner Internetseite jährlich bis zum 30. Juni, erstmals bis zum 30. Juni 2025, eine Liste dieser Krankenhäuser:
- in mindestens 75 Prozent der vollstationären, nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergüteten Fälle des Krankenhauses waren die Patientinnen und Patienten zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus mindestens 28 Tage und unter 18 Jahre alt und
- der auf das Krankenhaus entfallende Anteil an allen vollstationären, nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergüteten Fällen, bei denen die Patientinnen und Patienten zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus mindestens 28 Tage und unter 18 Jahre alt waren, beträgt mindestens 0,5 Prozent. […] (Teil B)
Anmerkung: die medizinischen Voraussetzungen (Teil A) und die „quantitativen“ Voraussetzungen (Teil B) (siehe oben Teil 1: „…sowiebei Krankenhäusern, die in die Liste aufgenommen werden,…“) ermöglichen (wahrscheinlich dann ab Juli 2025), die Antragstellung für eine Besondere Einrichtung. Es bleibt jedoch abzuwarten welche Kliniken, die laut InEK-Daten die o.g. Kriterien (1. und 2.) erfüllen, das InEK in die Liste aufnimmt. Diese Kliniken könnten dann ohne großen Aufwand einen Antrag auf Besondere Einrichtung stellen.
Hinsichtlich der Vergütung findet sich im Absatz 2 die entsprechende Verfahrensweise:
- §17 b Absatz (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der Absätze 1, 1a und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, seine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden. Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen; insbesondere wirken sie mit den Abrechnungsbestimmungen darauf hin, dass die Voraussetzungen, unter denen bei Wiederaufnahme von Patientinnen und Patienten eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung tragen. Die Prüfungsergebnisse nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu beachten. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Die betroffenen Fachgesellschaften und, soweit deren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme […]. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html
CAVE: Sollten Sie an diesen Schritt denken, raten wir Ihnen dringend, die finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen über die (fort-) folgenden (!) Jahre abzuprüfen, dies vor allem hinsichtlich Leistungssteigerungen, Budgeterhöhungen (wahrscheinlich nur begrenzt möglich), u.v.a.m.
Ferner ist zu bedenken, dass die zusätzlichen Fördergelder für Besondere Einrichtungen bei 12 Millionen liegen, die der Kinderkliniken insgesamt bei 288 Millionen. D.h. viele neue Besondere Einrichtungen „teilen“ sich dann 12 Millionen, usw.
siehe auch Ruundschreiben 4-2025