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Ärztliche Personalbemessung

Entsprechend des SGB V, § 137m „Bemessung des ärztlichen Personals im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung“ sind unter (1) Die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 verpflichtet, eine bedarfsgerechte ärztliche Personalausstattung für die ärztliche Behandlung im Krankenhaus sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben sie nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 3 folgende Angaben zu ermitteln, zu dokumentieren und in geeigneter Nachweisform an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln:

1. die Anzahl der in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern jeweils eingesetzten Ärztinnen und Ärzte, umgerechnet in Vollkräfte, aufgegliedert nach Weiterbildungsstufen,

2. den Bedarf an Ärztinnen und Ärzten in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern, aufgegliedert nach Weiterbildungsstufen,

3. die Anzahl der in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern auf Grundlage des ermittelten Bedarfs einzusetzenden Ärztinnen und Ärzten, umgerechnet in Vollkräfte, aufgegliedert nach Weiterbildungsstufen.

[…]

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. März 2025 einen Auftragnehmer im Sinne von § 137k Absatz 2 Satz 1 mit der Erprobung* eines in Abstimmung mit der Bundesärztekammer durch das Bundesministerium für Gesundheit festzulegenden Konzeptes zur Ermittlung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern.

[…]

Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe wurde in Abstimmung mit der Bundesärztekammer (BÄK) das ärztliche Personalbemessungssystem der BÄK (ÄPS-BÄK) als zu erprobendes Konzept festgelegt. Ziel war es, die Anwendungsreife des Instruments für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern zu bewerten. Die Erprobung sollte aufzeigen, ob sich ÄPS-BÄK für eine bundesweite Einführung in Krankenhäusern eignet, ob bzw. welchen Verbesserungsbedarf es gibt und mit welchem Aufwand die Einführung und die Nutzung des Instruments verbunden sind.

Das Ergebnis der „Erprobung“ des Tools der Bundesärztekammer liegt nun als Gutachten der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beauftragt durch das BMG vor.

Um es kurz zu fassen: das Ergebnis ist ein Instrument der BÄK das vollkommen unbrauchbar ist und das in dieser Form nicht eingesetzt werden kann. Ob und wie es jetzt weitergeht ist derzeit unklar, das Gesetz regelt diesen Sachverhalt nicht.

Stand: 11.02.2026

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